Nachteils­ausgleich

"Lernenden mit Behinderung dürfen in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung von Gesetzes wegen beim Lernen und bei Qualifikationsverfahren auf Grund der Behinderung keine Nachteile entstehen." SDBB, Merkblatt zum Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich beinhaltet individuelle Massnahmen, die Menschen mit Behinderungen ermöglichen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Im Rahmen der beruflichen Grundbildung und beim Besuch der Berufsmittelschule können diese Massnahmen entweder im Schulunterricht, bei den überbetrieblichen Kursen, in der beruflichen Praxis oder auch bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen / Qualifikationsverfahren zum Zug kommen.

Mögliche Massnahmen

Eine Reduktion oder eine Befreiung von Lernzielen ist nicht möglich. Es können nur formale Massnahmen gewährt werden.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren (bei Abschlussprüfungen in der Regel 10 Minuten pro Prüfungsstunde)

  • Unterstützende Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen)




Nachteilausgleich während der Ausbildung (Lehre und Berufsmaturität)

Ausserkantonaler Schulort

Schüler und Schülerinnen mit ausserkantonalem Schulort melden sich an der zuständigen Stelle des jeweiligen Kantons oder bei der zuständigen Fachstelle ihrer Berufsfachschule.

Schulort Schaffhausen

Ablauf

  1. Die betroffene Person reicht im ersten Lehrjahr (oder nach Erkennung der Beeinträchtigung) ein Gesuch um Nachteilsausgleich bei der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ein.
    Dem Antrag muss ein aktuelles Gutachten oder eine Bestätigung (nicht älter als zwei Jahre) einer anerkannten Fachstelle* beigelegt werden. Darin müssen die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Lern- und Prüfungssituationen nachgewiesen werden. Ebenso soll er eine Begründung über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs enthalten.

  2. Die Dienstelle Berufsbildung und Berufsberatung trifft in Absprache mit allen Betroffenen (Lernende und je nach Fall Berufsfachschule, Berufsmittelschule, überbetriebliche Kurse und /oder Lehrbetrieb) eine Vereinbarung.

  3. Die vereinbarten Massnahmen können, sofern sie keine Wirkung zeigen, auf Antrag angepasst werden.

*Facharzt, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schulische Abklärung und Beratung, fachpsychologische Praxis, etc.






Nachteilsausgleich beim Qualifikationsverfahren und/oder bei der Abschlussprüfung der Berufsmaturität

Voraussetzungen

Die Behinderung muss fachärztlich oder fachpsychologisch nachgewiesen werden. Dazu braucht es ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer anerkannten Fachstelle.*
Wurde bereits während der Lehrzeit ein Nachteilsausgleich gewährt, genügt eine Kopie des damaligen Gutachtens.

Wichtig: Auch wenn während der Lehre ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, muss trotzdem zwingend ein neues Gesuch eingereicht werden.

Für das Qualifikationsverfahren, sowie für die Abschlussprüfungen der Berufsmittelschule können Lernende und Schüler/-innen mit einer nachgewiesenen Behinderung einen Nachteilsausgleich beantragen.

Der Nachteilsausgleich in den Aufnahme- und Abschlussprüfungen und in den Qualifikationsverfahren bezieht sich nur auf formale Anpassungen, welche eine Behinderung ausgleichen sollen. Die Prüfungen müssen vollständig abgelegt werden.

Wer während der Lehrzeit keinen Nachteilsausgleich beansprucht hat, kann diesen für die Abschlussprüfungen trotzdem beantragen.

 

Ablauf

  1. Die betroffene Person reicht ein Gesuch bei der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ein. Das Gesuch muss eine Begründung und einen Antrag über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs enthalten.
    Ebenfalls muss ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer anerkannten Fachstelle beiliegen.*
    In diesem Gutachten müssen die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Prüfungssituationen nachgewiesen werden. Es soll die beantragten Massnahmen möglichst konkret und detailliert beschreiben (betroffene Fächer, Hilfsmittel, Zeitzuschlag, etc.).

  2. Jeder Antrag wird von der Abteilung Berufsbildung individuell geprüft. Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Abteilung Berufsbildung aufgrund der fachärztlichen Empfehlung.

 

Benötigte Unterlagen

  • Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren (siehe Vorlagen unten)

  • Aktuelles Gutachten oder fachärztliches Zeugnis (nicht älter als zwei Jahre) einer anerkannten Fachstelle.*

  • Wurde bereits während der Lehrzeit ein Nachteilsausgleich gewährt, genügt eine Kopie des damaligen Gutachtens.

  • Eventuell weitere für die Beurteilung wichtige Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. Zum Beispiel: Zeugnisse, Bestätigungen von Fördermassnahmen etc.

 

Fristen & Termine

Das Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren und/oder für die Abschlussprüfung der Berufsmaturität ist bis zum 31. Oktober vor dem Prüfungsjahr bei der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen

 

*Facharzt, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schulische Abklärung und Beratung, fachpsychologische Praxis, etc.







Nachteilsausgleich für die Aufnahmeprüfung der Berufsmaturität

Voraussetzungen

Die Behinderung muss fachärztlich oder fachpsychologisch nachgewiesen werden. Dazu braucht es ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer anerkannten Fachstelle.*

Wichtig: Auch wenn für den Start der Lehre ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, muss für die BM-Aufnahmeprüfung trotzdem zwingend ein neues Gesuch eingereicht werden.

 

Ablauf

  1. Die betroffene Person reicht ein Gesuch bei der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ein. Das Gesuch muss eine Begründung und einen Antrag über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs enthalten.
    Ebenfalls muss ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer anerkannten Fachstelle beiliegen.*
    In diesem Gutachten müssen die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Prüfungssituationen nachgewiesen werden. Es soll die beantragten Massnahmen möglichst konkret und detailliert beschreiben (betroffene Fächer, Hilfsmittel, Zeitzuschlag, etc.).

  2. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung prüft das Gesuch individuell und in Absprache mit der betroffenen Berufsmittelschule und fällt einen Entscheid über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs.

 

Benötigte Unterlagen

  • Aktuelles Gutachten oder fachärztliches Zeugniss (nicht älter als zwei Jahre) einer anerkannten Fachstelle.*

  • Eventuell weitere für die Beurteilung wichtige Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. Zum Beispiel: Vereinbarungen über Nachteilsausgleich in der Volksschule, Zeugnisse, Bestätigungen von Fördermassnahmen etc.

  • Eine Kopie der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung

 

Fristen & Termine

Das Gesuch um Nachteilsausgleich für die Aufnahmeprüfungen der Berufsmaturität ist spätestens bis zum 1. März des Prüfungsjahres mit Kopie der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung bei der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen.

 

* Facharzt, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schulische Abklärung und Beratung, fachpsychologische Praxis, etc.






Formulare & Merkblätter





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Andreas Ehrat
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