Berufs­ab­schluss für Erwachsene




Kurzübersicht Art. 31 & Art. 32:
Validierung von Bildungsleistungen Direkte Zulassung zur Abschlussprüfung
Gesetzliche Grundlage Art. 31 BBV* Art. 32 BBV*
Vorgehen Dossier erstellen, Dossierbeurteilung, Beurteilungsgespräch, ergänzende Bildung Individuelle Vorbereitung, Abschlussprüfung
Voraussetzungen 5 Jahre Berufserfahrung, kein Lehrvertrag 5 Jahre Berufserfahrung, kein Lehrvertrag
Dauer Unterschiedlich (in der Regel ein bis zwei Jahre) Unterschiedlich (in der Regel ein bis zwei Jahre)
Abschluss EFZ oder EBA EFZ oder EBA

*Berufsbildungsverordnung

Sind Sie schon lange im Job und haben noch keinen beruflichen Abschluss? Sie möchten Ihren Berufserfahrungen einen Wert geben? Holen Sie den Lehrabschluss nach.




Vorgehen

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) muss das offizielle Gesuchsformular ausgefüllt werden.


Validierung von Bildungsleistungen


Direkte Zulassung zur Abschlussprüfung


Dem Formular sind Fotokopien der Arbeitszeugnisse (und des Zwischenzeugnisses des derzeitigen Arbeitgebers) sowie von bereits erworbenen Diplomen und Zeugnissen beizulegen. Aufgrund der zugestellten Unterlagen entscheidet das kantonale Berufsbildungsamt, ob Sie zur Abschlussprüfung im angestrebten Beruf zugelassen werden. Zudem wird durch das Amt entschieden, welche Prüfungen abzulegen sind.




Merkblätter




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