< Validierungsverfahren >

Was ist die Validierung von Bildungsleistungen?
Ein Weg für Erwachsene ein eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein eidg. Berufsattest (EBA) zu erwerben, ohne einen vollständigen formalen Bildungsgang zu durchlaufen. Sie weisen in diesem Qualifikationsverfahren Ihre Bildungsleistungen aus beruflicher oder ausserberuflicher Praxiserfahrung nach. Diese Bildungsleistungen werden überprüft und angemessen an den angestrebten Berufsabschluss angerechnet.


Für wen ist dieser Weg geeignet?
Sie haben während mindestens fünf Jahren Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt und möchten in Ihrem Berufsfeld einen eidgenössisch anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II erlangen. Vorteilhaft ist, wenn Sie über gute Sprachkenntnisse verfügen und gerne selbstständig arbeiten. Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ist in Art. 32 der Berufsbildungsverordnung geregelt und lautet:

Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjahrige berufliche Erfahrung voraus. In der Verordnung über die berufliche Grundbildung des jeweiligen Berufs sind zum Teil weitere Bedingungen geregelt.


Ablauf

  • Phase 1: Information und Beratung
  • Phase 2: Bilanzierung
  • Phase 3: Beurteilung
  • Phase 4: Validierung
  • Phase 5: Zertifizierung


    1. Information und Beratung
    Interessierte erhalten schriftliche Information und persönliche Beratung, dies – wenn notwendig – während des ganzen Verfahrens. Dazu gehören allgemeine Informationen über das Verfahren, spezifische Informationen über einzelne Berufe und Unterstützung beim Erstellen des Dossiers. Die Kantone schaffen eine Stelle, die für Information und Beratung zuständig ist (Eingangsportal).Experten und Expertinnen prüfen das Dossier und beurteilen es anhand des Qualifikationsprofils und der Bestehensregeln für den angestrebten Titel. Die Beurteilung verfolgt zwei Hauptzielsetzungen:


    2. Bilanzienung
    Die Bilanzierung erlaubt einer Person, ihre persönlichen Kompetenzen und ihre berufliche Handlungskompetenz zu identifizieren, zu analysieren und zu dokumentieren. Das entsprechende Dossier kann selbstständig oder mit Unterstützung von Fachleuten zusammengestellt werden.

    3. Beurteilung

    • Überprüfung der Nachweise
    • Vergleich der Kenntnisse und beruflichen Handlungskompetenz mit den Anforderungen zur Erlangung des Titels

    Das Ergebnis wird in einem Bericht zuhanden des Validierungsorgans festgehalten.
    Die Experten beurteilen Qualität und Inhalte des Dossiers. Falls ein Nachweis über eine mindestens zweijährige BBT-Grundbildung erbracht werden kann, gilt die Allgemeinbildung als erfüllt. Die Experten erstellen einen Beurteilungsbericht mit Empfehlung bzw. Dispensation bezüglich der noch zu absolvierenden bzw. bereits absolvierten Lernstunden und leiten diese Akten an das Amt für Berufsbildung des Wohnortkantons weiter. Anschliessend prüft der Chefexperte die Vollständigkeit und sendet das Dossier an das Amt für Berufsbildung des Wohnortskantons mit dem Beurteilungsbericht, der die anerkannten und noch zu absolvierenden Handlungskompetenzbereiche aufführt.

    4. Validierung
    Ein kantonales oder regionales Validierungsorgan entscheidet, welche Bereiche des Qualifikationsprofils erfüllt sind. Ist die nötige berufliche Handlungskompetenz in einem Bereich vorhanden, muss der Kandidat oder die Kandidatin dafür keine weiteren Nachweise oder Prüfungen mehr erbringen (= Teilzertifizierung). Das Resultat wird in einer Lernleistungsbestätigung festgehalten. Gleichzeitig wird angegeben, welche Kompetenzen noch fehlen und wie sie erworben werden können.
     
    Die Kandidierenden sollten die fehlende berufliche Handlungskompetenz grundsätzlich in strukturierten Kursen mit Prüfungen oder durch weitere berufspraktische Erfahrungen erwerben. Dies hat innerhalb von fünf Jahren zu geschehen.
     
    Die Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz für die Kantone schlagen folgende Zusammensetzung des Validierungsorgans für Bildungsleistungen vor:

    • Vertreter/in der kantonalen Behörde (Präsidium)
    • Vertreter/in der Organisation der Arbeitswelt (OdA) des betreffenden Berufes
    • Expertinnen/Experten
    • Vertreter/in der Bildungsinstitutionen


    5. Zertifizierung
    Die Prüfungsbehörde überprüft die Nachweise von Bildungsleistungen. Es gibt drei mögliche Arten von Nachweisen:

    • Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus früheren Bildungsgängen
    • Lernleistungsbestätigungen aus dem Valididierungsverfahren
    • Prüfungsprotokolle aus der ergänzenden Bildung